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Keine Haftung bei offenem WLAN

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hat in einem aktuellen Urteil (Az. 308 O 407/06) klargestellt, dass Computernutzer für die Sicherheit ihres WLANs nicht uneingeschränkt verantwortlich sind und bei Missbrauch des Netzwerks deshalb auch nicht haften. Damit widerspricht das Gericht einem Urteil des OLG Düsseldorf aus dem Februar. Wir zeigen, wie Sie mit wenigen Handgriffen auf der sicheren Seite sind.

In dem konkreten Fall ging es um eine Urheberrechtsverletzung, die über eine ungeschützte WLAN-Verbindung begangen wurde. Der Rechteinhaber hatte den Besitzer des WLANs vor dem Landgericht Frankfurt auf Unterlassung und Schadensersatz verklagt. Der Angeklagte entgegnete, die Rechtsverletzung nicht begangen zu haben, da er zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung im Urlaub gewesen sei. Deshalb müsse ein Fremder seinen Anschluss missbraucht haben. Das Landgericht Frankfurt verurteilte den Beklagten dennoch. Er hätte notwendige technische Maßnahmen zum Schutz seines Anschluss vornehmen müssen.

Der Beklagte wollte das Urteil so nicht hinnehmen und legte Berufung ein. Mit seiner Entscheidung vom ersten Juni hob das OLG Frankfurt diese Entscheidung nun auf. Der Anschlussinhaber hafte nicht für Rechtsverletzungen Dritter, die über sein WLAN begangen wurden. Eine uneingeschränkte Haftung des Anschlussinhabers sei nicht zumutbar, da er sonst für das Verhalten Dritter einstehen müsse, zu denen er in keiner Verbindung stehe. Um haften zu müssen, hätte der Mann zuvor seine Prüfungspflichten verletzen müssen. Diese Prüfungspflicht bestünde aber erst dann, wenn dem Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte für eine Rechtsverletzung bekannt seien, was im aktuellen Fall nicht gegeben war.

Mit der aktuellen Entscheidung widerspricht das OLG Frankfurt einem Urteil des OLG Düsseldorf, das in einem ähnlichen Fall den Anschlussinhaber in Haftung nahm. Das Gericht wies in dem Prozess den Antrag eines PC-Besitzers mit der Begründung ab, er habe es versäumt, das WLAN gegen den Zugriff Dritter ausreichend zu sichern. Deshalb müsse er die Konsequenzen tragen. Schließlich habe erst die Schaffung des Internetzugangs über das WLAN den Verstoß ermöglicht. Der Beklagte habe seinen Anschluss also sichern müssen, da nur er dazu in der Lage war.

Aufgrund der unsicheren Rechtslage sollten WLAN-Besitzer generell ihren Anschluss vor Dritten absichern. Denn Eindringlinge können nicht nur Urheberrechtsverstöße über einen Anschluss begehen. Fremde können sensible Daten auf Ihrem Rechner einsehen und sogar ganze Datenströme ausspionieren. Mit wenigen Handgriffen schieben Sie diesen Fremdsurfern allerdings schnell einen Riegel vor und sichern so Ihre sensible Daten vor dem unrechtmäßigen Zugriff Dritter.

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